z.B.: Gen 18,16-33 oder Ps 84

Exodus. Das zweite Buch der Tora

Kapitel 22

1Wenn ein Dieb oder eine Diebin nachts bei einem Einbruch ertappt und erschlagen wird, dann ist das kein Kapitalverbrechen. 2War zur Tatzeit schon die Sonne aufgegangen, liegt Blutschuld vor. Die Schuldigen müssen vollen Ersatz für das Gestohlene leisten. Sind sie mittellos, werden sie in die Sklaverei verkauft. 3Findet man gestohlenes Vieh – sei es Rind, Esel, Schaf oder Ziege – noch lebend bei ihnen, ist zweifacher Ersatz zu leisten. 4Wenn jemand sein Vieh Feld oder Weinberg abweiden lässt, die Tiere aber auf fremde Grundstücke gelangen, so müssen Halter oder Halterin mit den besten eigenen Erträgen aus Feld oder Weinberg Ersatz leisten.
5Wenn Feuer sich ausbreitet und eine Dornenhecke, eine Garbenhocke, noch stehendes Getreide oder ein ganzes Feld vernichtet, dann sind diejenigen, die das Feuer angezündet haben, ersatzpflichtig. 6Hinterlegt jemand Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung und es wird etwas davon aus dem Haus, wo es lagert, gestohlen, dann müssen Dieb oder Diebin, sofern man ihrer habhaft wird, den doppelten Wert erstatten. 7Findet man die Schuldigen nicht, hat sich der Gewähr leistende Familienvorstand einem Gottesurteil zu stellen, damit geklärt wird, ob er Hand an fremdes Eigentum gelegt hat. 8In allen Fällen von Veruntreuung, sei es eines Rindes, Esels, Schafes oder einer Ziege, eines Mantels oder sonstigen Gutes, in denen verlorene Gegenstände als Eigentum beansprucht werden, sollen die beiden Parteien sich einem °Gottesurteil unterziehen. Diejenige Seite, welche Gott ins Unrecht setzt, muss der anderen das Doppelte des strittigen Wertes erstatten. 9Wenn jemand der Nachbarfamilie einen Esel, ein Rind, Schaf oder sonst ein Tier zur Verwahrung übergibt, und das stirbt oder bricht sich ein Bein, oder wird weggetrieben, ohne dass jemand den Vorfall bezeugen könnte, 10dann müssen die Verdächtigten sich Seinem Urteil unterziehen. Das soll sie von dem Verdacht reinigen, sie hätten sich am Eigentum anderer vergriffen. Die Besitzer oder Besitzerinnen des verlorenen Gutes sollen den Spruch annehmen; es wird kein Strafgeld fällig. 11Liegt wirklich Diebstahl vor, müssen die Aufbewahrenden den Besitzenden Ersatz leisten. 12Ist ein Tier nachweislich gerissen worden, braucht man keinen Ersatz zu leisten. 13Wenn jemand sich ein Tier in der Nachbarschaft ausleiht und es verunglückt, bricht sich etwa ein Bein oder stirbt und Besitzer oder Besitzerin waren nicht zugegen, dann muss Ersatz geleistet werden. 14Ist der Unfall im Beisein der Besitzpartei passiert, wird keine Ersatzleistung fällig. Besteht ein Mietvertrag, gilt das Entgelt als Schadensausgleich.
15Wenn ein Mann eine junge, noch nicht verlobte, unberührte Frau verführt und mit ihr schläft, muss er den Brautpreis zahlen und sie heiraten. 16Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, dann muss er trotzdem den üblichen Brautpreis wie für eine Jungfrau zahlen.
17Eine Hexe oder einen Hexer sollst du nicht am Leben lassen. 18Wer immer mit einem Tier sexuell verkehrt, ist dem Tod verfallen. 19Wer immer anderen Gottheiten °opfert und nicht Ihr allein, steht unter Todesbann. 20Ansässige Fremde darfst du nicht unterdrücken und schikanieren. Ihr seid doch auch Fremde in Ägypten gewesen. 21Witwen und Waisen dürft ihr nicht ausbeuten. 22Wenn du sie schlecht behandelst, dann werden sie mich anrufen und ich erhöre ganz gewiss ihr Klagegeschrei. 23Ich werde dann wütend und erschlage euch mit dem Schwert. Eure Frauen mache ich zu Witwen und eure Kinder zu Waisen.
24Wenn du einem bedürftigen Mitglied meiner °Gemeinde Geld leihst, dann treibe keinen Wucher, gib es zinslos. 25Nimmst du das Obergewand deines Mitmenschen zum Pfand, gib es ihm vor Sonnenuntergang zurück.