1Das sind die °Rechtsnormen, die du ihnen geben sollst. 2Wenn du dir einen hebräischen °Sklaven kaufst, dann soll der sechs Jahre bei dir °arbeiten. Im siebten Jahr musst du ihn ohne Auflagen freilassen. 3War er bei Arbeitsantritt unverheiratet, wird er allein entlassen. War er verheiratet, dann kommt seine Frau mit ihm frei. 4Hat aber sein Besitzer oder seine Besitzerin ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so bleiben Frau und Kinder Eigentum des Hauses. Er allein geht frei aus. 5Sollte der Sklave sagen: »Ich hänge an meinen Herrschaften, an meiner Frau und meinen Kindern, ich möchte nicht entlassen werden.« –, 6dann soll seine Besitzerin oder sein Besitzer ihn vor den Gott an der Tür oder am Türpfosten(56) führen. Mit einer Ahle durchbohrt man ihm das Ohrläppchen. So wird er Sklave auf °Lebenszeit.
7Wenn israelitische Eltern ihre Tochter in die Sklaverei verkaufen, ist anders zu verfahren als bei °männlichen Haussklaven. 8Hatte ihr Käufer sie für sich bestimmt, aber keinen Gefallen an ihr gefunden, soll sie ausgelöst werden. Er darf sie nicht ins Ausland weiter verkaufen, denn er hat seine Verpflichtung ihr gegenüber nicht eingehalten. 9Gibt er sie seinem Sohn zur Frau, muss er sie wie eine normale Schwiegertochter behandeln. 10Heiratet er sie selbst und danach noch eine andere Frau, muss er sie weiter mit Nahrung, Kleidung und Beischlaf versorgen. 11Lässt er es an einem von den dreien fehlen, kommt sie ohne Zahlung von Lösegeld frei.
12Wer immer einen Menschen erschlägt, ist dem Tod verfallen. 13Ist es ungewollt geschehen, weil Gott es zugelassen hat: Für den Fall bestimme ich dir Orte, wohin Schuldige fliehen können. 14Hat jemand dagegen vorsätzlich und hinterhältig getötet, dann soll man ihn oder sie sogar von meinem Altar wegholen und hinrichten. 15Wer immer Vater oder Mutter schlägt, ist dem Tod verfallen. 16Wer immer einen Menschen entführt und verkauft – und das Opfer wird noch bei ihm oder ihr entdeckt –, ist dem Tod verfallen. 17Wer immer Vater oder Mutter verflucht, ist dem Tod verfallen. 18Wenn Menschen gegeneinander handgreiflich werden und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder der bloßen Faust, so dass die verletzte Person zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird 19und bald wieder aufstehen und am Stock umhergehen kann, dann bleibt der Schläger oder die Schlägerin straflos. Sie müssen jedoch für Unterhalt und Behandlung des oder der Geschädigten aufkommen. 20Schlägt jemand den eigenen °Sklaven oder die eigene Sklavin mit einem Stock, so dass der Tod unmittelbar eintritt, dann muss das Opfer gerächt werden. 21Bleibt der oder die Geschlagene jedoch noch ein paar Tage am Leben, gehen die Schuldigen straflos aus, denn sie haben sich ja selbst geschädigt.(57)
22Raufen Männer miteinander und stoßen dabei eine schwangere Frau, so dass ihr die Frucht abgeht, ohne dass weiterer Schaden eintritt, muss Schadenersatz geleistet werden. Der Ehemann der Geschädigten kann seine Höhe festsetzen; eine gerichtliche Bestätigung ist einzuholen. 23Trägt die Frau weiteren Schaden davon, tritt das Ausgleichsprinzip ein: °Leben für Leben; 24Auge für Auge; Zahn für Zahn; Hand für Hand; Fuß für Fuß; 25Verbrennung für Verbrennung; Platzwunde für Platzwunde; Kratzer für Kratzer.